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         Teledienste sind laut § 2 TDG alle
        Informations- und Kommunikationsdienste,  
        die für eine individuelle Nutzung
        bestimmt sind. Laut der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG 
        fallen darunter alle
        Einzelwerbeangebote über Waren und Dienstleistungen sowie sonstige
        Angebote 
        und Anzeigen (z.B. Homepages) 
        Laut § 6 TDG müssen diese
        Informationen leicht erkennbar, ständig verfügbar und unmittelbar  
        erreichbar sein.  |